Bei ärztlichen Patientendaten handelt es sich um einen Sonderfall von persönlichen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zwar hat der Patient richtigerweise nach Art. 17 DSGVO ein sog. Recht auf Vergessenwerden. Daher ist der Behandler grundsätzlich- unabhängig von der Geltendmachung des Löschungsanspruchs- verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für diejenigen Zwecke nicht mehr notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Gemäß Art. 17 Abs. 3 b DSGVO greift das sog. Recht auf Vergessenwerden jedoch nicht, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Eine solche rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Patientendaten ergibt sich beispielsweise aus § 630f Abs. 3 BGB und § 10 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BOÄ Bayern). Dort wird eine Aufbewahrungspflicht des Arztes für einen Zeitraum von zehn Jahren vorgeschrieben. Während der Aufbewahrungspflicht besteht daher kein Anspruch des Patienten auf Löschung seiner Daten. Sofern also ein Patient innerhalb der laufenden Aufbewahrungspflicht der Verarbeitung seiner Daten widerspricht und ein Löschen der Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung beansprucht, ist dieser Anspruch aufgrund des Patientenrechtegesetzes sowie berufsrechtlichen Vorschriften „gesperrt“.
Der Arzt kann und sollte sich auch auf seine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung berufen. Diese dient insbesondere auch dem Schutz des Behandlers. So trifft den Arzt nämlich die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung, § 630h Abs. 2 S. 1 BGB. Hierzu benötigt er naturgemäß die Patientendokumentation. Vor dem Hintergrund, dass eine ärztliche Verordnung auch als nicht zulässig angegriffen werden kann, spricht einiges dafür, diese Aufbewahrungspflicht auch „ausnutzen“.
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