Leistungsvergütung des Heilpraktikers

Wer Heilpraktiker im Sinne von § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist, ist gem. § 1 Abs. 2 HPG zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen befugt, soweit sie nicht dem Arztvorbehalt unterliegt. Eine fachliche Einschränkung (ausgenommen in Bezug auf die Zahnheilkunde, § 6 Abs. 1 HPG) gibt es nicht.

Die Gebührenordnung der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Ärzte (und nicht auf Heilpraktiker) anwendbar.

Vor diesem Hintergrund gilt die GOÄ nur für die beruflichen Leistungen der Ärzte, also nicht für andere Heilberufe. Arzt ist in diesem Zusammenhang jeder, der aufgrund der Bundesärzteordnung (BÄO) zur Ausübung des Berufs unter der Bezeichnung als „Arzt“ oder „Ärztin“ berechtigt ist. Die Anwendung der GOÄ setzt voraus, dass dem „Arzt“ gegenüber seinem Patienten ein zivilrechtlicher Vergütungsanspruch zusteht. Ob ein solcher besteht, regelt sich nach den Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB.

Auch eine Leistungsabrechnung nach dem Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GebüH) ist nicht zwingend erforderlich. Bei dem genannten Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker handelt es sich um eine reine Empfehlung, der keine Verbindlichkeit zukommt. Der Heilpraktiker ist im Rahmen seiner Leistungsabrechnung demnach weder an das ärztliche Standesrecht noch die ärztlichen Berufszugangsregelungen gebunden. Die auf die vertraglichen Ansprüche der Ärzte zugeschnittene GOÄ als Standesgebührenordnung gilt daher nicht.

Der Heilpraktiker ist daher grundsätzlich in der der Bemessung seines Honorars frei. Rechtliche Grundlage ist § 630b i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB, wonach die Vergütung auf Parteivereinbarung fußt. Es müssen hierbei jedoch die Grenzen der Sittenwidrigkeit sowie geltendes Recht einhalten werden. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist dann überschritten, wenn das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt ist. Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen moralische Maßstäbe, die für die Rechtsgemeinschaft von hoher Bedeutung sind. Bei einem Austauschverhältnis muss daher darauf geachtet werden, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein offensichtliches Missverhältnis vorhanden ist. Zudem darf es keine Anhaltspunkte geben, dass eine Schwächesituation des Vertragspartners (beispielsweise durch Wissensvorsprung) ausgenutzt wurde, weil auch in einem solche Falle das Rechtsgeschäft nichtig sein könnte.

Johannes Falch, MBA

Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Zertifizierter Berater für Kündigungsschutzrecht (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Zertifizierter Berater Arbeitsrecht für leitende Angestellte/Führungskräfte (VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.)

Patricia Jaritz

Rechtsanwältin
Rechtsanwältin für Medizinrecht