Schmerzensgeld und Schadenersatz

Arzt- oder Krankenhaushaftung - Schmerzensgeld und Schadenersatz

Im Falle einer feststehenden Arzt- oder Krankenhaushaftung hat der Patient nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf Schadenersatz (§§ 249 ff. BGB). Der Haftende hat hier den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung nicht stattgefunden hätte. Der Geschädigte kann den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Regelmäßig sind bei der Verletzung einer Person durch einen Heilbehandler die Herstellungskosten (Heilbehandlungskosten) zu erstatten. Die Aufwendungen müssen sich jedoch immer im Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen halten. Hierzu können auch Kosten für Außenseitermethoden gehören. Ein Kassenpatient kann beispielsweise Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen ersetzt verlangen, die die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht übernimmt. Zu ersetzen sind schließlich Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche, ebenso der Verdienstausfall für nicht nachholbare Arbeit und bei Selbstständigen der entgangene Gewinn.

Als ersatzfähiger Schaden geltend darüber hinaus die Kosten für eine berufliche Rehabilitation, Umschulungsmaßnahmen, Pflege- und Betreuungsleistungen für berufsmäßige Helfer, Kosten für den Umbau eines Kraftfahrzeugs oder für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung.

Der Patient hat regelmäßig neben dem Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens auch Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld). Die Höhe dieses Schmerzensgeldes muss unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände ermittelt werden und muss zugleich in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzung stehen.

In diesem Zusammenhang sind Schmerzensgeldtabellen ein wichtiger Anhaltspunkt. Es verbietet sich aber jede schematische Betrachtungsweise. Es ist eine individuelle Einzelfallprüfung erforderlich. Die dafür maßgebenden sind sorgsam aufzuklären. Zu berücksichtigen sind Ausmaß, Schwere und Dauer der Verletzungen und der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, Belastung durch Operationen oder andere Behandlungsmaßnahmen und Sicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf und eine Heilung. Soweit dauerhafte Nachteile bestehen bleiben, sind das Alter des Verletzten, die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit und ästhetische Momente zu berücksichtigen.

Die frühere Praxis der Rechtsprechung, die mit schwersten Hirnschäden Geborenen oder nach künstlichem Koma bald Versterbenden nur eine symbolische Entschädigung zu gewähren, wurde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mittlerweile aufgegeben. Auch in diesen Fällen erfordert die dem Schmerzensgeld innewohnende Ausgleichsfunktion ein fühlbares Schmerzensgeld.

In der Regel wird das Schmerzensgeld als Kapital geschuldet. Bei schweren Dauerschäden steht dem Verletzten neben dem Kapitalbetrag in der Regel eine Rente zu. Diese Schmerzensgeldrente soll ebenfalls den immateriellen Schaden abgelten und der Dauerbeeinträchtigung Rechnung tragen. Kapitalbetrag und Rente müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen und eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden beinhalten.

Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Regelmäßig werden in diesem Zusammenhang bei größeren Gerichten spezialisierte Arzt- und Krankenhaushaftungskammern bzw. -senate gebildet. Bei dem Landgericht München I besteht eine spezialisierte Kammer (9. Zivilkammer) und bei dem Oberlandesgericht München ein spezialisierter Senat (1. Zivilsenat). Dort treten fast ausschließlich in der Arzt – und Krankenhaushaftung erfahrene Fachanwälte für Medizinrecht auf.