Problematisch ist die Bewertung der Haftung dem Grunde nach bei (Körper-)Verletzungen, die sich im Rahmen von Wettkampfsportarten wie Fußball, Basketball, Handball, Kampfsport, etc. ereignen. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um dem Grunde nach gefährliche Sportarten handelt, denen ein gesteigertes Verletzungsrisiko immanent ist. So muss beispielsweise auch bei Ballsportarten immer damit gerechnet werden, dass ein Spieler im Eifer des Gefechtes von einem Gegenspieler verletzt wird. Rechtlich gesehen entfällt die Widerrechtlichkeit einer entsprechenden unerlaubten Handlung nur, wenn die Einwilligung des Geschädigten bejaht werden kann (volenti non fit in iuria). Ob eine Einwilligung bejaht werden kann, hängt davon ab, ob das spieltypische Risiko überschritten wird und das sporttypische Verletzungsrisiko dadurch erhöht wird.
Ob ein vorwerfbarer Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Abzustellen ist vor allem darauf, wie sich ein sogenannter „reasonable sportsman“ in der in Rede stehenden Situation verhalten hätte. Entscheidend für die Bestimmung des jeweiligen Sorgfaltsmaßstabes ist daher, wie ein gewissenhafter Sportler in der gleichen Spielsituation und unter den konkreten Umständen gehandelt hätte. Dabei kommt es jedoch nicht auf die in der konkreten Situation übliche, sondern auf die erforderliche Sorgfalt an. Zwar geht die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf mit der Übernahme eines gewissen sporttypischen Risikos einher. Dieses befreit die Teilnehmer jedoch nicht davon, sich „sportlich“ mithin den Spielregeln entsprechend zu verhalten. Neben dem Wissen selbst verletzt zu werden, muss jeder Sportler an sich selbst den Anspruch haben, nicht selbst haftbar gemacht zu werden, wenn er innerhalb des akzeptierten Risikos Handlungen mit potentiellen Verletzungsfolgen begeht. Es herrscht mithin eine Diskrepanz zwischen dem erlaubten Grundrisiko und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Pflicht, das bestehende sporttypische Grundrisiko nicht zu erhöhen. Indizwirkung für derart pflichtwidrige Risikoerhöhungen, die eine zivilrechtliche Haftung (wie Schmerzensgeldansprüche) nach sich ziehen, kommen vor allem der positiven Bejahung von Spielregelverstößen (wie Fouls) zu. Insgesamt ist jedoch eine umfassende ex- post -Betrachtung vorzunehmen, die zwischen Normalität bzw. Vorhersehbarkeit und erhöhtem Gefahrenpotential unterscheidet. Um dem Spannungsfeld zwischen Eigenverantwortlichkeit und Fremdverantwortung besser Rechnung tragen zu können, ist insbesondere auch entscheidend, ob die geschaffene Schädigungsgefahr vom Schädiger erkannt wird oder zumindest erkennbar war.