Falch & Partner ist eine auf Ärzte spezialisierte Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei in München. Steuerberater Dr. Christian Baretti hat sich als Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) eine Zusatzqualifikation erworben, die die eines Facharztes vergleichbar ist. Dieser Fachberatertitel wird vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) nur Personen verliehen, die eine genau definierte Fortbildung absolviert und entsprechende theoretische Kenntnisse und ausreichend praktische Erfahrung nachgewiesen haben. Darüber hinaus muss eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung nachgewiesen werden. Somit können wir alle steuerrechtlichen Fragen, die ein Arzt hat, schnell und kompetent beantworten.
Sollten in Ihrer Tätigkeit auch rechtliche Fragen, z. B. zu Ihrer Zulassung, bestehen, so bieten wir Ihnen auch in diesem Bereich Beratung aus einer Hand. Rechtsanwalt Johannes Falch, MBA ist als Fachanwalt für Medizinrecht und Arbeitsrecht der kompetente Ansprechpartner des Arztes in medzinrechtlichen Fragestellungen. Dies bietet Synergieeffekte, so dass wir beispielsweise, wenn in der Buchhaltung Unstimmigkeiten beim Honorarbescheid der kassenärztlichen Vereinigung auffallen, Ihnen auf kurzem Weg anwaltliche Hilfe anbieten und ihren Anwalt inhouse mit den nötigen Informationen versorgen können. Dasselbe gilt natürlich für den Bescheid über das Regelleistungsvolumen (RLV, QLV), den Sie als Arzt bekommen haben. Darüber hinaus ist Herr Falch als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch in arbeitsrechtlichen Fragen der Arztpraxis ihr kompetenter Ansprechpartner.
Als Steuerberater bieten wir Ärzten natürlich die volle Palette steuerberaterlicher Leistungen an, z. B. die Buchführung, Lohnabrechnung sowie die Erstellung von Steuererklärungen. Aber als Spezialist für die steuerliche Beratung von Ärzten bieten wir Ihnen noch mehr:
Die mit dem Erwerb der Zusatzqualifikation „Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)“ einhergehende Spezialausbildung verschafft uns das hierfür nötige Wissen.
Als qualifizierter Steuerberater beraten wir den Arzt natürlich auch beim Kauf oder der Gründung einer Arztpraxis. Hierbei geht es beispielsweise um die Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts mit Planung der zu erwartenden Raten und dem Liquiditätsbedarf.
Steuerlich kann der Arzt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Praxisgründungsseminare der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Ärztekammer.
Für die geplanten Investitionen in die Arztpraxis kann bereits vor der Gründung ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, der die Steuerlast noch in der Zeit schmälert, in der beispielsweise Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit des Arztes vorhanden sind.
Auf diese Weise lässt sich durch den Steuerberater für den Arzt eine Art „Gründungszuschuss“ des Finanzamtes generieren.
Das Steuerrecht der Ärzte kennt einige Besonderheiten. Hierzu gehört die Frage der Steuerbefreiung im Umsatzsteuerrecht sowie die Gefahr der gewerblichen „Infizierung“ der Arztpraxis. Lesen Sie hierzu mehr:
Die Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte ist in § 4 Nr. 14 UStG geregelt:
Die Befreiung für niedergelassene Ärzte umfasst:
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, insbesondere die Tätigkeit als
Es muss dabei ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Deshalb kann ein von Ärzten erstelltes Gutachten nicht steuerfrei sein, wenn es nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Heilbehandlung steht. Hilfsgeschäfte, z. B. Verkauf betrieblicher PKW oder die Lieferung von Hilfsmitteln unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer.
Beispiele für ärztliche Tätigkeiten, die neben der Haupttätigkeit steuerbefreit sind:
Soweit Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, besteht aber auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, d. h. die dem Arzt von Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird vom Finanzamt wieder erstattet. Soweit Leistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Tätigkeiten bezogen werden kommt es zur Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzverhältnis.
Ein wichtiges Instrument der Steuergestaltung für Ärzte ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung: Es wird gesetzlich keine Umsatzsteuer erhoben, wenn ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG vorliegt. Hier besteht allerdings ein Wahlrecht: Das heißt, der Arzt kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Maßgebliche Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung: Im Vorjahr weniger als 17.500 € und im lfd. Jahr weniger als 50.000 € steuerpflichtiger Umsatz.
Wenn der Leistungsempfänger selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, empfiehlt sich ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung durch den Arzt. Für den Empfänger der ärztlichen Leistung ist in diesem Fall nämlich nur der Nettobetrag wirtschaftlich von Belang und der Arzt kann sich durch die Option zur Steuerpflicht den Vorsteuerabzug sichern.
Da bei dieser Entscheidung sehr viele Aspekte zu berücksichtigen ist, stellt es eine wichtiges Beratungsfeld für den Steuerberater des Arztes dar.
Als Freiberufler erzielen Ärzte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Darüber hinaus besteht unabhängig von der Höhe des Umsatzes und Gewinns die Möglichkeit, den Gewinn der Arztpraxis nach Geldzufluss im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung zur ermitteln. Es ist für den Arzt also keine Bilanz zu erstellen.
Ein alleine tätiger Arzt kann nebeneinander sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Einkünfte erzielen. Bei einer Gemeinschaftspraxis ergibt sich aber das Problem der gewerblichen „Infizierung“: Eine einzelne gewerbliche Tätigkeit führt in diesem Fall dazu, dass alle Einkünfte als gewerblich einzustufen und gewerbesteuerpflichtig sind. Hier gibt es für die ärztliche Gemeinschaftspraxis lediglich eine Freigrenze i. H. v. 24.500 EUR bzw. 3 % des Umsatzes.
Beispiele für gewerbliche Leistungen des Arztes:
Beispiele für unschädliche Tätigkeiten:
Gestaltungsempfehlung des Steuerberaters bei der Gefahr der gewerblichen „Infizierung“ ärztlicher Leistungen:
Die „Infizierung“ der Arztleistungen mit gewerblichen Einkünften bei Gemeinschaftspraxen kann durch mehrere personenidentische BGB-Gesellschaften umgegangen werden. Die Tätigkeit der gewerblichen GbR muss sich dabei eindeutig von der Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis abgrenzen. Es sind für die Arztpraxis und die gewerbliche GbR getrennte Bücher zu führen und gesonderte Bankkonten einzurichten. Die von der gewerblichen Gesellschaft verkauften Produkte sind getrennt vom Betriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis zu lagern. Aufwendungen für Inanspruchnahme der Leistungen der Gemeinschaftspraxis (z. B. Personal) dürfen nur kostendeckend weiterberechnet werden (z. B. Aufteilung nach Umsatzschlüssel). Als auf die Steuerberatung von Ärzten spezialsierte Kanzlei in München beraten wir Sie hierzu gerne.
Zu den klassischen Leistungen, die wir als auf Ärzte spezialisierte Steuerberaterkanzlei in München anbieten, gehören natürlich auch die Erstellung der Buchhaltung, der Lohnabrechnungen sowie der Steuererklärungen für den Arzt.
Falch & Partner Rechtsanwälte Steuerberater ist der zuverlässige Partner für den Arzt, wenn es um die Erstellung der Finanzbuchhaltung geht. Sie können Ihre Buchhaltungsunterlagen gerne wie gewohnt im Ordner bei uns in den Münchner Kanzleiräumen abgeben oder Sie nutzen die Möglichkeiten, die das moderne Prgramm DATEV-Unternehmen online bietet: Sie laden Ihre Belege - wann immer Sie möchten - in das geschützte System online hoch und können die von uns erstellten fertigen Auswertungen für Ihre Arztpraxis auch mittels datenschutzkonformer Smartcard elektronisch zu jeder Zeit und an jedem Ort abrufen.
Gerne besprechen wir mit dem Arzt auch regelmäßig seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen und geben Hinweise bei Auffälligkeiten. Sofern es bei Abrechnungen mit der kassenärztlichen Vereinigung zu Unstimmigkeiten kommt, können wir – auf Ihren Wunsch – auch unseren Fachanwalt für Medizinrecht einschalten.
Wichtig ist für uns, dass Sie sich als Arzt auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre ärztliche Berufsausübung und so wenig wie möglich mit „Verwaltungskram“ belastet werden. Daher bemühen wir uns um eine effiziente Abwicklung der Buchführung mit dem Arzt.
Sollte Ihre Arztpraxis teilweise umsatzsteuerpflichtig sein, erstellen wir als Ihr Steuerberater im Rahmen der Buchhaltung für Ihre Praxis natürlich auch die Umsatzsteuervoranmeldungen.
Zum standardmäßigen Leistungsspektrum der Steuerberatung für den Arzt gehört die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Praxismitarbeiter. Dabei kümmern wir uns natürlich auch um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abführung der Lohnsteuer. Sollte es einmal arbeitsrechtliche Probleme mit Ihren Praxismitarbeitern geben, beraten Sie unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne. Ihr Sachbearbeiter für die Lohnabrechnung stellt gerne den Kontakt zwischen Arzt und Anwalt her und liefert die von diesem benötigten Unterlagen zu den Praxislöhnen.
Einmal jährlich ist auch der Arzt verpflichtet, seine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Aufbauend auf den uns bereits vorliegenden Unterlagen zur Buchführung und zu den Praxislöhnen erstellt der Steuerberater die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für den Arzt. Selbst wenn der Arzt nur steuerfreie Umsätze erzielt, fordert die Finanzverwaltung regelmäßig Umsatzsteuererklärungen an, ggf. als sog. „Nullerklärung“.
Natürlich erstellen wir nicht nur die Einnahmenüberschussrechnung Ihrer Arztpraxis, sondern auch die Steuererklärung für die Kapitaleinkünfte und etwaige Vermietungseinkünfte des Arztes. Als Fachmann für steuerrechtliche Fragestellungen beraten wir Sie gerne bereits vor dem Vertragsschluss bspw. zur Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grundstück und Gebäude, um für Sie das Abschreibungsvolumen zu maximieren.
Steuerberater
Diplom-Volkswirt
Partner
Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)